Tempo 30 im Bereich der Straße „Mehlbydiek“

30.08.2023

Antrag der CDU-Fraktion

Im Bereich der Straße Mehlbydiek in Kappeln überqueren Beschäftigte (Menschen mit Behinderungen) und Angestellte der Kappelner Werkstätten regelmäßig die Straße „Mehlbydiek“, da die Gebäude sich auf beiden Seiten der Straße befinden. Dabei kommt es häufig zu gefährlichen Begegnungen zwischen Zufußgehenden und Fahrzeugführenden - insbesondere am Fußgängerüberweg selber. Zu viele Fahrzeugführende beachten weder das Gefahrenzeichen VZ 134, noch fahren sie mit der durch § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO gebotenen „mäßigen Geschwindigkeit“ (max. 25 bis 30 km/h) an den Fußgängerüberweg heran.
Eine an dieser Stelle im Jahr 2022 durchgeführte Verkehrsschau hat bereits dringenden Handlungsbedarf zum Schutz der Zufußgehenden erkannt und das Einrichten einer Lichtsignalanlage empfohlen. Die Mitglieder der Stadtvertretung sind sich einig, dass die in Ziff. 1 bis 3 genannten Maßnahmen unverzüglich getroffen werden sollen, um die Zufußgehenden schon vor Einrichten einer Lichtsignalanlage zu schützen. In diesem Zusammenhang empfiehlt die Stadtvertretung weiterhin – vor Einrichten einer Lichtsignalanlage – zu evaluieren, ob die Maßnahmen


•           Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit „30 km/h“ und
•           Erneuern und Umsetzen des Gefahrenzeichens VZ 134
•           Aufstellen eines zweiten Gefahrenzeichens zum Schutz der Zufußgehenden ausreichend sind.


Dazu hat die CDU-Fraktion in der Bauausschusssitzung vom 28.08.23 einen Antrag mit gestellt, um mit Priorität folgenden Beschluss zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu fassen:


1. Auf der Straße „Mehlbydiek“ in Kappeln soll von der Rettungswache bis zum Fußgängerüberweg eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit Verkehrszeichen 274 angeordnet werden.
2. Das auf den Fußgängerüberweg hinweisende Gefahrenzeichen VZ 134 (FR: Bundesstraße B 199 - Nordstraße) ist abgenutzt und an dem Aufstellungsort für Fahrzeugführende schlecht erkennbar. Das Gefahrenzeichen soll deshalb erneuert und an einer für Fahrzeugführende besser erkennbaren Stelle neu eingerichtet werden.
3. In Gegenrichtung (Fahrtrichtung Rettungswache) soll ebenfalls ein auf den Fußgängerüberweg hinweisendes Gefahrenzeichen VZ 134 aufgestellt werden.